Zu Beginn einer Psychotherapie steht die psychotherapeutische Sprechstunde. Jeder/ jede Psychotherapeutin hält ein wöchentliches Zeitfenster für Sprechstunden bereit. Dieses Zeitfenster sind entweder offene Termine oder werden von der/ dem Therapeutin vergeben. Eine psychotherapeutische Sprechstunde dauert entweder 25 oder 50 Minuten. Insgesamt können bei einem/einer Therapeut*in bis zu 6 Sprechstunden à 25 Minuten in Anspruch genommen werden. Ziel dieser Sprechstunden ist zunächst ausschließlich die Klärung, ob eine psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Störung vorliegt.
Wenn dies der Fall ist und der/die Therapeut*in selbst einen Platz frei hat, schließen sich 2- 4 probatorische Sitzungen an, in denen geprüft wird, ob eine tragfähige therapeutische Beziehung zustande kommt. Sollte dies nicht der Fall sein, können erneut probatorische Sitzungen bei einem anderen/einer anderen Psychotherapeut*in in Anspruch genommen werden. In der Regel trägt die Krankenkasse die Kosten.
Wenn der/die Therapeut*in selber keinen freien Platz hat, wird ein Formular ausgestellt, mit dem Sie dann mit Hilfe der Kassenärztlichen Vereinigung Sprechstunden bei einem anderen/einer anderen Therapeut*in beanspruchen können.
In diesen ersten 3 bis 7 Stunden macht der/die Psychotherapeut*in sich mit Ihrer Hilfe ein Bild über Ihre Beschwerden, deren Entwicklung und fragt nach biografischen Besonderheiten. Dann stellt er/sie eine Diagnose. Gemeinsam werden Therapieziele formuliert (zum Beispiel die Reduktion der depressiven Symptomatik oder die Überwindung der Angstsymptomatik), an deren Umsetzung in der Therapie gearbeitet wird.
Wenn Sie mit dem/der Psychotherapeut*in gut zu Recht kommen und sich eine Behandlung vorstellen können, muss die Psychotherapie bei der Krankenkasse beantragt und die Durchführung von ihr genehmigt werden. Bei vorliegender Genehmigung startet die Richtlinienpsychotherapie. In der Regel wird eine Therapiestunde pro Woche mit einer Dauer von 50 Minuten angeboten.
Wie geht es weiter?
Meine Praxis hat ihren Schwerpunkt in der Verhaltenstherapie (VT). Für diese beantragt man entweder eine Kurzzeittherapie 1 (12 Therapiestunden) oder eine Langzeittherapie (60 Therapiestunden). Sollte die KZT 1 nicht ausreichen, können weitere 12 Sitzungen im Rahmen der KZT 2 beantragt werden. Nach diesen 24 Sitzungen ist die Kurzzeittherapie abgeschlossen. Sollten weitere Sitzungen notwendig sein, wird durch den Therapeuten ein Umwandlungsantrag von KZT in LZT gestellt (36 Sitzungen). In begründeten Fällen werden auch darüber hinaus weitere Therapiestunden von den Krankenkassen genehmigt. Die gesetzliche Höchstgrenze liegt für die Verhaltenstherapie jedoch bei 80 Sitzungen.
Nach einer solchen abgeschlossenen Therapie gibt es 2 Jahre lang eine sogenannte Therapiepause. Das heißt, dass die Krankenkasse in den darauffolgenden 2 Jahren in sehr vereinzelten Fällen die Kosten übernimmt.
Ambulante Psychotherapie wird in der Regel mit einer Frequenz von 1 Sitzung (50 Minuten) pro Woche durchgeführt.